Steuerberatung I Unternehmensberatung
Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.
Wir behalten für Sie den Durchblick.
Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.
Unsere LeistungenSie sind unser Mandant.
Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.
Das sind wir.
Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.
Unsere KanzleiDas sind unsere Kernbereiche
Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.
Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten
Das BMF äußert sich in einem aktuellen Schreiben zu Online-Veranstaltungsdienstleistungen im B2C-Bereich, insbesondere auch auf dem Gebiet der Kunst und Kultur (Az. III C 3 - S-7117-j / 21 / 10002 :004).
BFH: Keine Ergebniskonsolidierung im Jahr der Verschmelzung
Wird eine Personengesellschaft auf eine andere Personengesellschaft verschmolzen, kann der von der übernehmenden Personengesellschaft bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielte Gewinn nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt erlitten hat. So der BFH (Az. IV R 6/21).
BFH zum Beginn des Begünstigungszeitraums für die Einkommensteuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Der BFH hat sich mit Fragen zur Nichtgewährung der Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer nach § 35b EStG auseinandergesetzt (Az. X R 20/21).
BFH: § 18 Abs. 3 UmwStG erfasst nicht sog. neu gebildetes Betriebsvermögen
Wird Betriebsvermögen erst im Zuge der formwechselnden Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft oder danach gebildet, unterfallen die stillen Reserven in den Wirtschaftsgütern des neu gebildeten Betriebsvermögens nicht § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 UmwStG. Dies entschied der BFH (Az. IV R 20/21).
Quelle: www.datev.de