Steuerberatung I Unternehmensberatung

Kompetenz. Vertrauen. Steuerberatung.

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Wir behalten für Sie den Durchblick.

Steuerrecht wird zunehmend komplexer. Wir behalten für Sie den Durchblick und bieten Ihnen, ob als Unternehmer oder Privatperson, eine kompetente und individuelle Beratung.

Unsere Leistungen

Sie sind unser Mandant.

Unsere Stärke ist es, dass wir uns konsequent auf die Bedürfnisse unserer Zielgruppen spezialisiert haben. Dies sind mittelständische Unternehmen, Freiberufler und vermögende Privatpersonen. Sie betreuen wir umfassend in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Fragestellungen.

Das sind wir.

Wir übernehmen Verantwortung und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen und betriebswirtschaftlichen Themen und unternehmerischen Entscheidungen. Darunter verstehen wir eine vertrauensvolle und ganzheitliche Betreuung durch ein breites Spektrum an Dienstleistungen und zuverlässigem Service.

Unsere Kanzlei

Das sind unsere Kernbereiche

01

Steuerberatung

Wir stehen Ihnen mit unserer Beratung und Gestaltung zur Optimierung Ihrer Steuerbelastung hilfreich zur Seite und vertreten Sie in allen steuerlichen Angelegenheiten gegenüber den Finanzbehörden. Unsere umfassende Beratungsleistung basiert dabei auf einer ganzheitlichen Betrachtung aller wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Aspekte.

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02

Jahresabschlusserstellung

Wir erstellen Ihren Jahresabschluss und bilden somit die finanzielle Lage und den Erfolg Ihres Unternehmens ab.

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03

Finanzbuchhaltung

Wir übernehmen Ihre laufende Buchführung und stellen Ihnen die benötigten monatlichen Auswertungen zur Verfügung.

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Die neuesten Entwicklungen im Steuerrecht auf einen Blick.

BMF-Umfrage zum Verzicht auf die monatliche USt-Voranmeldung in Neugründungsfällen

Seit 2021 müssen neu gegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr wie zuvor monatlich abgeben. Diese Regelung soll nun evaluiert werden. Hierfür sind Steuerberaterinnen und Steuerberater aufgerufen, sich an der Umfrage des BMF zu beteiligen. Darauf weist der DStV hin.

Anwendung von BMF-Schreiben und gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder – BMF-Schreiben und gleich lautende Erlasse, die bis zum 14. März 2024 ergangen sind

Um die Aktualität des Bestands an steuerlichen BMF-Schreiben zu gewährleisten, wird in Fortführung der „Eindämmung der Normenflut im Steuerrecht“ seit 2011 jährlich eine Positivliste der ab dem aktuellen Besteuerungszeitraum geltenden BMF-Schreiben sowie eine Liste der nicht mehr in der jeweils aktuellen Positivliste enthaltenen BMF-Schreiben veröffentlicht (Az. IV A 2 - O-2000 / 23 / 10003 :005).

Was lange währt… oder: Was vom Wachstumschancengesetz übrigbleibt!

Das Ringen um das Wachstumschancengesetz hat ein Ende! Der Bundesrat hat dem Gesetz am 22.03.2024 zugestimmt. Der DStV gibt einen Überblick, welche Regelungen noch übrig sind.

Änderung des Anwendungserlasses zu § 158 AO

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom 22. März 2021 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20. Dezember 2022 ist § 158 AO neu gefasst worden. Das BMF veröffentlicht die Neufassung des AEAO dazu (Az. IV D 2 - S-0333 / 23 / 10001 :001).

Weitere Nachrichten

Quelle: www.datev.de